• Geschichte

Zum Verschwinden der rund 120 Romasiedlungen des Burgenlandes und den Schwierigkeiten der Rekonstruktion ihrer Wohn- und Besitzverhältnisse. Von Gerhard Baumgartner

I. Einleitung

Die Geschichtsschreibung der Zweiten Republik hat das Thema des Vermögensentzuges zwischen 1938 und 1945 sehr lange ausgespart bzw. umgangen. Bis in die achtziger Jahre hinein gab es nur vereinzelte Anläufe, dieses komplexe Thema genauer zu untersuchen und von der Ebene der hoch politischen Diskussion der Nachkriegszeit auf die der wissenschaftlichen Bearbeitung zu heben. In der wissenschaftlichen wie in der öffentlichen Diskussion, die seit der Waldheim Affäre und aus Anlass der Gedenkfeiern des Jahres 1988 geführt wurde, wurden unter dieser Überschrift fast ausschließlich nur Fragen des zwangsenteigneten jüdischen Besitzes erörtert. Weitgehend unbearbeitet ist bis heute allerdings die Frage nach dem Besitz der österreichischen Roma und Sinti und den Wiedergutmachungsregelungen für diese Volksgruppe. Dabei müssen bei der Zerstörung von Gebäuden, ja ganzen Siedlungen, große Vermögenswerte involviert gewesen sein. Allein im Burgenland gab es so genannte "Zigeunersiedlungen" in mindesten 143 Gemeinden mit einer gesamten Einwohnerzahl von rund 7000 Personen. Was geschah mit diesen Siedlungen, mit den Häusern und Grundstücken nach der vollständigen Deportation aller burgenländischen Roma und Sinti im Jahre 1943?

Versuche, die weitere Geschichte dieser Vermögenswerte, des beweglichen und unbeweglichen Besitzes burgenländischer Roma und Sinti, zu recherchieren, stoßen alsbald auf erhebliche Schwierigkeiten. Weder in der einschlägigen Literatur zur Geschichte burgenländischer Roma und Sinti noch in den Archivbeständen finden wir dazu Angaben. Die über kursorische Bemerkungen hinausgehen. Der vorliegende Artikel ist der Quellen- und Methodenfrage bei der Rekonstruktion dieser Besitzstände der burgenländischen Roma und Sinti gewidmet sowie den uns heute zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für eine Dokumentation der zerstörten Siedlungen und dem Verbleib dieses Vermögens.

Regional übergreifende Fallstudien über Vermögensbeschlagnahmungen, wie sie etwa für das Bundesland Kärnten existieren , liegen im Burgenland nicht vor. Und auch die Monographien zur Geschichte einzelner Gemeinden des Burgenlandes behandeln dieses Thema meist nur am Rande. Einzig für den Bezirk Oberwart gibt es detailliertere Untersuchungen zum Fragenkreis des Schicksals der jüdischen Einwohner der burgenländischen Landgemeinden und zu Fragen des tatsächlichen Ablaufes der Arisierung jüdischen Besitzes. Bevor wir an die Erörterung des Vermögensentzuges des Besitzes der Roma und Sinti gehen können, bedarf es aber noch einer Präzisierung der wissenschaftlichen Fragenstellung sowie einiger begrifflicher Abklärungen und Eingrenzungen.

II. Zur Problematik des Terminus "Arisierung"

Bei der genaueren Auseinandersetzung mit dem Thema der Arisierung springen drei Umstände sofort ins Auge.

In der politischen und historischen Erörterung des Themas wird zwar der Begriff der Arisierung wie selbstverständlich verwendet, es herrscht jedoch keineswegs Konsens darüber, worauf sich dieser Begriff nun denn genau beziehe, bzw. ob eine eindeutige Zuordnung des Begriffes zu einem bestimmten Verfahren oder einer bestimmten Vorgangsweise der NS-Organisationen möglich ist. Üblicherweise wird der Begriff der Arisierung auf die Enteignung jüdischen Vermögens angewendet, ohne zwischen verschiedenen Verfahren zu unterscheiden. Bei genauerer Betrachtung stellt sich schnell heraus, dass der Begriff zwar in aller Munde ist, eine Arisierung als solche aber in der NS-Zeit nicht existierte. Nicht von ungefähr vermeiden auch die bedeutendsten Publikationen zu diesem Thema von Uwe Dietrich Adam, Helmut Genschel und Avraham Barkai den Begriff weitestgehend. In den in den Grundbucharchiven dokumentierten Verfahren gegen jüdische Besitzer begegnen uns mehr als zwanzig verschiedene Rechtstitel, die als Grundlage für die Arisierung herangezogen wurden. Allem Anschein nach handelte es sich bei der Arisierung wohl um einen Sammelbegriff für eine Vielzahl von Verfahrensvarianten, welche im Zuge der wirtschaftlichen Ausplünderung der jüdischen Bevölkerung als Scheinlegalisierung und quasi-rechtliche Bemäntelung herhalten mussten. Auch lässt sich die Enteignung jüdischen Eigentums weder rechtlich noch verfahrensmäßig scharf von einer beträchtlichen Anzahl weiterer Fälle von Enteignung und wirtschaftlicher Ausplünderung abgrenzen. Die als "asoziale Elemente" verfolgten Roma und Sinti, politisch Verfolgte sowie die zahlreichen Opfer der Euthanasie werden unter Zuhilfenahme desselben rechtlichen Instrumentariums ausgeplündert. Gemeinsam ist allen Fällen die Aberkennung sämtlicher Rechte der betroffenen Opfer sowie die Beugung und willkürliche Interpretation bestehender Rechtsvorschriften zum Zwecke der Aneignung fremden Besitzes.

Dem Burgenland kam im Falle der Arisierungen eindeutig eine Vorreiterrolle im gesamten Deutschen Reich zu, es war sozusagen das Exerzierfeld der Arisierung. Dies ergab sich aus dem relativ frühen Zeitpunkt der burgenländischen Arisierungen und der vergleichsweisen Neuartigkeit dieses Vorganges in den Jahren 1938/39. Eine ähnlich konsequente und komplette Enteignung und Aneignung jüdischen Vermögens hatte es im Deutschen Reich bis dahin nirgends gegeben. Hier wurden zum ersten Mal jene illegalen, halblegalen und legalen Instrumente erprobt, die dann sehr schnell im gesamten Deutschen Reich - sowie in einigen mit dem Deutschen Reich verbündeten Staaten - gegen die jüdische Bevölkerung, aber keinesfalls nur ausschließlich gegen diese, zur Anwendung kommen sollten.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Verfolgung und wirtschaftliche Ausplünderung obgenannter Bevölkerungskreise sind wissenschaftlich gut dokumentiert, so dass an dieser Stelle der Verweis auf die fundiertesten Arbeiten zu diesem Thema genügen muss. Im Falle der Roma und Sinti sei auf die Arbeiten von Selma Steinmetz, Miriam Wiegele und Erika Thurner verwiesen. Die Situation in Österreich unterschied sich von der im Deutschen Reich noch insofern, als dass mit dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich eine Welle von Sondergesetzen und Kundmachungen erlassen wurde, die nur auf Österreich Anwendung fanden. Kennzeichnend für den gesamt Vorgang der so genannten Arisierung ist die Grundtendenz, dass verschiedenste Organisationen und Personen versuchten, sich unter Zuhilfenahme dieses legistischen Instrumentariums am Vermögen der wehrlosen und entrechteten Bevölkerungsgruppen zu bereichern. Zur oft aufgeworfenen Frage, warum denn die österreichischen Juden bzw. Roma und Sinti nicht noch vor dem Anschluss im März 1938 ins Ausland geflüchtet seien, muss angemerkt werden, dass zu diesem Zeitpunkt selbst innerhalb der NSDAP noch keinerlei Konsens über die Politik gegenüber den verfolgten und rassisch diskriminierten Bevölkerungsteilen herrschte. Die Konzepte zur "Endlösung" durch Massenvernichtung entstanden - wie neueste Forschungen überzeugend argumentieren konnten - erst in den folgenden Jahren.

III. Eingrenzung des betroffenen Personenkreises

Die wissenschaftliche Eingrenzung des betroffenen Bevölkerungskreises stellt bei unserer Frage ein nicht zu vernachlässigendes Problem dar. Die Bezeichnung "Zigeuner" wird seit Jahrhunderten für Angehörige der Ethnie der Sinti und Roma verwendet. Dabei stützt sich die Zuschreibung zu dieser Gruppe seit jeher auf kulturelle Elemente, wie Sprechen des Romanes, der so genannten Zigeunersprache, zum Teil auf Elemente der Kleidung, teils auf Lebensgewohnheiten, Wohnsituation oder die Ausübung bestimmter Störgewerbe. Schon seit dem 18. Jahrhundert fand der Begriff des "Zigeuners" in Europa auch auf andere vaszierende Bevölkerungsgruppen Anwendung, auf irische und englische Tinker, Jenische oder Karner der Alpenländer.

Bei der Verfolgung der österreichischen Sinti und Roma kamen demnach rassistische wie soziale Kriterien zur Anwendung. Unter den Begriff des "Zigeuners" wurden alle jene Personen subsumiert, die eindeutig einem sozialen Milieu zuzuordnen waren. So wurden völlig assimilierte Kinder aus Mischehen mit Roma oder Sinti ebenso verfolgt wie etwa im Einzelfall in gemeinsamen Haushalten mit den Roma lebende Nicht-Roma. Diese ungenauen und kulturell bedingten Zuschreibungen dürften wohl auch für die weit auseinanderklaffenden Zahlenangaben über Roma und Sinti im Burgenland der Zwischenkriegszeit mitverantwortlich sein.

Im Jahre 1925 wurde die Zahl der im Burgenland lebenden Roma und Sinti bei einer Zählung des Landesgendarmeriekommandos Burgenland mit 5199 Personen angegeben , eine im Rahmen der Aktion "Zigeunerbekämpfung" erstellte Liste kam im selben Jahr auf 5480 Roma und Sinti. 1926 wurden angeblich sämtliche Roma und Sinti des Burgenlandes fotografiert. Eine neuerliche Zählung 1927 kam auf 6032 Roma und Sinti , doch weil die Daten dieser Zählung erst 1933 veröffentlicht wurden, werden sie oft mit jenen der Zählung aus dem Jahre 1933 verwechselt, die bereits 7153 Roma und Sinti erfasste. Bei der amtlichen Volkszählung des Jahres 1934 wurden im Burgenland 6507 Personen als "Zigeuner" bezeichnet, bei der Reichszählung 1939, bei der erstmals nach "Volkszugehörigkeit" unterschieden wurde, allerdings nur 6292 Personen. In der Regel lagen aber die Angaben der Reichszählung in den meisten Orten des Südburgenlandes über denen der Zählung 1934.

Die meisten burgenländischen Roma und Sinti der Zwischenkriegszeit wohnten im Bezirk Oberwart im südlichen Burgenland. Hier gab es zumindest in 37 Gemeinden größere Ansammlungen von Romafamilien - Sinti waren im Südburgenland eher die Ausnahme - und hier wohnte auch rund die Hälfte der nicht genau eruierbaren "Zigeunerpopulation". Die am längsten hier ansässige Gruppe bilden die so genannten Burgenland-Roma. Ab dem 19. Jahrhundert wanderten besonders im Nordburgenland Lovara zu, und um die Mitte desselben Jahrhunderts kamen auch die ersten Sinti aus Böhmen und Bayern nach Österreich. Sie grenzen sich traditionell scharf von den Roma ab und sprechen bis heute einen mit zahlreichen deutschen Lehnwörtern durchsetzten Dialekt.

Bis in die Zwischenkriegszeit lebte der Großteil der österreichischen Roma und Sinti in traditionellen Gruppenverbänden, die die Weitergabe ihrer Sprache und Kultur gewährleisteten. Die Wirtschaftskrise und die hohe Arbeitslosigkeit drängten die Roma jedoch rasch an den Rand des Existenzminimums. Da sie dadurch vermehrt der Armenfürsorge der Gemeinden zur Last fielen, verschärften sich die Spannungen zwischen ihnen und der bäuerlichen Bevölkerung sprunghaft. Die Stimmung wurde noch durch die rassistische Propaganda der illegalen NSDAP angeheizt, die im Burgenland mit der Parole "Das Burgenland zigeunerfrei!" auftrat. Der spätere NS-Landeshauptmann und steirische Gauleiter-Stellvertreter Dr. Tobias Portschy, der mit seiner Denkschrift den Auftakt zur Verfolgung der Roma und Sinti im Burgenland setzte, stammte aus dem Bauerndorf Unterschützen im Bezirk Oberwart, zu dem in der Zwischenkriegszeit eine "Zigeunersiedlung" mit 182 Roma gehörte.

IV. Die Quellenlage

Bei der Rekonstruktion des Besitzes der verschleppten Roma und Sinti ist die Auswertung vorhandener lokaler und regionaler administrativer Quellen von größter Bedeutung. Daher erschien es am erfolgversprechendsten, bei den Nachforschungen das Hauptaugenmerk auf den südburgenländischen Bezirk Oberwart als Siedlungszentrum der Roma und Sinti in der Zwischenkriegszeit zu legen.

Als wichtigster Quellenkorpus erwies sich die Dokumentensammlung des Grundbucharchivs. In dieser sind sämtliche rechtskräftigen Verträge und Urkunden der einzelnen Liegenschaftstransaktionen nach Jahresbänden und in der Reihenfolge ihrer Verbücherung abgelegt. Da die relevanten Dokumente oft erst Monate nach dem erfolgten Rechtsgeschäft verbüchert wurden, wurden für die vorliegende Untersuchung sämtliche Akten der Jahrgänge 1938 bis 1947 ausgewertet. Mit diesen Dokumenten kann die Arisierung von Liegenschaften, also von Grund und Hausbesitz, lückenlos erfasst werden. Die Dokumentensammlung des Grundbuches erweist sich damit für unsere Zwecke als historische Quelle ersten Ranges. Nicht in dieser Sammlung enthalten sind allerdings Dokumente aus Exekutionsverfahren, die oft die rechtliche Grundlage von Versteigerungen bilden. Die Rekonstruktion des grundbücherlichen Eigentums ist in dieser Quelle nun auf zwei Wegen möglich, ausgehend von einem Grundstück oder ausgehend vom Namen des Besitzers.

Die Arisierung von Gewerbebetrieben ist in dieser Quelle nicht nachvollziehbar. Zu diesem Zweck bedarf es einer weiteren gründlichen Untersuchung der Bestände des so genannten "Arisierungsarchivs" der Burgenländischen Landesregierung im Burgenländischen Landesarchiv Eisenstadt, welche erst seit kurzem der Forschung zugänglich sind. In den vier Indizes dieses Bestandes sind die Namen der ursprünglichen Besitzer, jene der Ariseure sowie Ort und Aktenzahl vermerkt.

In der Folge sollen hier die rechtliche Situation der "Zigeunersiedlungen" der burgenländischen Dörfer, die Frage des grundbücherlichen Privatbesitzes von Einzelpersonen und der Verbleib von zurückgelassenen Vermögenswerten exemplarisch dargestellt werden.

V "Zigeunersiedlungen"

Das Schicksal der burgenländischen "Zigeunersiedlungen" der Zwischenkriegszeit gehört nach wie vor zu den großen Desiderata der burgenländischen Lokalgeschichtlichen sowie der zeitgeschichtlichen Forschung. Dass ein so markanter Einschnitt in die Veränderung der Siedlungsstruktur zahlreicher Dörfer bislang fast keinen Niederschlag in der historischen Literatur gefunden hat, deutet schon auf ein grundsätzliches Problem unseres Fragenkreises hin. Die Frage der "Zigeunersiedlungen" ist eng mit Fragen des Besitzes der politischen Gemeinden und mit Fragen der Gemeindepolitik verbunden. Lokalhistoriker, die meist auf die enge Kooperation mit den Gemeindebehörden angewiesen sind und oft direkt zu einem in der Gemeindepolitik verankerten Personenkreis gehören, scheuen vor diesem Thema zurück, da sie negative Auswirkungen für "ihre" politische Gemeinde und persönliche Konflikte auf lokaler Ebene befürchten. Diese Haltung wird durch ein vages Unrechtsbewusstsein im Zusammenhang mit der Zerstörung dieser "Zigeunersiedlungen" gefördert und verhindert in vielen Fällen die Offenlegung der konkreten Umstände, die oft völlig anders gelagert sind, als man vermuten und befürchten würde.

"Zigeunersiedlungen" dürfte es in mindestens 120 burgenländischen Orten gegeben haben, wobei die Anzahl ihrer Bewohner oft eine beträchtliche Größe erreichte. Die größte jemals genannte Einwohnerzahl findet sich in der Gemeinde Holzschlag, mit 289 Personen im Jahre 1927. Das entsprach zu jener Zeit einem kleineren burgenländischen Dorf. Wie diese Siedlungsstrukturen im 20. Jahrhundert innerhalb weniger Jahre verschwinden konnten, so dass heute kaum noch Spuren von ihnen zu finden sind, rührt bereits an eines der methodischen Grundprobleme unseres Fragenkreises.

Diese ehemaligen "Zigeunersiedlungen" sind vor allem deswegen so schwer rekonstruierbar, weil sich in den Grundbüchern der burgenländischen Katastralgemeinden kaum Spuren von ihnen finden. Nur in Ausnahmefällen finden wir jene Personen, die wir aufgrund von Gemeindesonderlisten als Mitglieder der Volksgruppe ansprechen können, in den betreffenden Verzeichnissen der Grundbücher. Das Bild wird erst klaren, wenn man ausgehend von heute zum Teil noch bestehenden Siedlungen, wie etwa in den Ortschaften Wiesen (Bezirk Mattersburg), Oberwart (Bezirk Oberwart), Unterwart (Bezirk Oberwart), Spitzzicken (Bezirk Oberwart), Sulzriegel (Bezirk Oberwart), Liebing (Bezirk Oberpullendorf), Kleinmutschen (Bezirk Oberpullendorf) oder Stegersbach (Bezirk Güssing), versucht, die Besitzstruktur dieser Siedlungen zu rekonstruieren.

Die Rekonstruktion ehemaliger Eigentumsverhältnisse im computerisierten Grundbuch, wie es in den letzten Jahrzehnten in Österreich etabliert worden ist, ist nicht möglich, da nur mehr der zur Zeit gültige Stand in den elektronisch erfassten Daten aufscheint. Greifbar werden die früheren Eigentumsverhältnisse erst durch den Zugang zu den ab Mitte der 1980er Jahre archivierten Unterlagen des Grundbuchs, den so genannten Hauptbüchern und Personenverzeichnissen, sowie der dazugehörigen Urkundensammlung. Für das Gelingen dieses Unternehmens ist es auch ratsam, sich zu vergewissern, dass man die richtigen Grundstücke untersucht. Dieser Weg ist meist mühsam, da erst anhand von Lageplänen der Katastermappen des Grundbuches die Lage der ehemaligen Siedlungen genau bestimmt werden muss. Aus den Katastermappen erhält man eine Grundstücksnummer, die man nun einer so genannten EZ, einer Einlagezahl, im Grundbuch zuordnen muss. Der Umstand, dass in einer Einlagezahl allerdings meist mehrere Grundstücksnummern zusammengefasst sind, diese Grundstücksnummern oft von einer Einlagezahl in eine andere übertragen werden und sich die Grundstücksnummern bisweilen auch ändern, kompliziert die Suche erheblich. Als besonders problematisch erweist sich in diesem Fall eine Reihe von früheren Grundbuchsneuanlegungen für zahlreiche Katastralgemeinden im Burgenland vor und nach dem Zweiten Weltkrieg, insbesondere auch rund um das Jahr 1938. Diese früheren Neuanlegungen waren aus verschiedentlichen Gründen notwendig geworden. Mitbestimmend war im Falle des Burgenlandes, das erst 1921 an Österreich angegliedert worden war, dass in vielen Fällen die Grundbücher aus der Zeit vor 1921 in Verwendung geblieben waren. Diese Grundbuchsunterlagen waren im Unterschied zum österreichischen Grundbuch nicht gebunden, sondern bestanden aus losen Blättern, die noch dazu teilweise in ungarischer Sprache abgefasst waren. Im Zuge dieser Neuanlegungen der späten dreißiger und frühen vierziger Jahre, - auf die wir später noch zu sprechen kommen werden - , wurden routinemäßig nicht mehr aktuelle Vorbesitzer aus dem Verzeichnis ausgeschieden und bei Bedarf auch oft die Grundstücke einer Katastralgemeinde sowie alle ihre Gebäude mit neuen Nummern versehen. Je nach Zeitpunkt der Neuanlegung spiegeln diese Grundbücher also einen Besitzstand aus der Zeit knapp nach 1938 wider, seltener den Besitzstand der Zwischenkriegszeit. Dieser ist eben nur durch die mühsame Rekonstruktion aus den ältesten, archivierten Grundbuchunterlagen recherchierbar.

Auffallend ist, dass sich die "Zigeunersiedlungen" in zahlreichen Fällen bis zum heutigen Tage auf Gemeindegrund befinden. Im Zuge der Rekonstruktion der Vorgeschichte der Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücken stellt man oft fest, dass sich diese nicht selten schon seit dem Ende des 19. Jahrhunderts in Gemeindebesitz befanden. Meist ist kein Besitzerwechsel eruierbar. Nicht nur scheint also in solchen Fällen keine Spur einer Arisierung einer "Zigeunersiedlung" feststellbar, es scheint nicht einmal die Existenz der früheren Siedlung selbst nachweisbar.

Dieser erste Eindruck trügt und ist das Ergebnis eines historischen Prozesses, der sich in einer sehr eigentümlichen Besitzstruktur zahlreicher "Zigeunersiedlungen" des Burgenlandes niederschlug. Wenn wir der vorliegenden, nicht sehr systematischen Fachliteratur zu diesem Punkt folgen, entstanden die großen "Zigeunersiedlungen" des Burgenlandes erst in der Folge restriktiver Verfolgungen von Störgewerbetreibenden im österreichischen Teil der Monarchie während der letzten Jahrzehnte des 19. und im frühen 20. Jahrhundert. Viele aus Ungarn stammende Roma und Sinti wurden über die österreichisch-ungarische Grenze abgeschoben und im Burgenland angesiedelt. Konkret bedeutete das, dass die Abgeschobenen in den westungarischen Gemeinden angesiedelt wurden. Dem Wesen der damaligen "Armengesetzgebung" entsprechend wurden dabei die Kosten auf die politischen Gemeinden abgewälzt. Im Falle der Ansiedlung der abgeschobenen Roma und Sinti hieß dies, dass die Gemeinde ihnen Unterkünfte zu gewähren hatte. Dies taten die burgenländischen Gemeinden meist in der Form, dass sie den Roma - um die es sich in diesem Falle mehrheitlich handelte - erlaubten, auf einem gemeindeeigenen Grundstück Häuser zu errichten. Meist lagen diese Grundstücke am Rande oder außerhalb des eigentlichen Dorfes und waren zuvor als minderwertige Grundstücke - als Hutweide, Wald oder Buschwerk - brach gelegen. Die auf diesen Grundstücken errichteten Siedlungen bestanden zum Teil aus Holz- und Lehmbauten und zu einem geringeren Teil aus Ziegelbauten. Zahlreiche zeitgenössische Darstellungen dieser Siedlungen sind uns in fotografischen Sammlungen erhalten. Für den hier näher untersuchten Raum des südlichen Burgenlandes sei hier nur auf eine Fotoserie aus der "Zigeunersiedlung" Stegersbach im Jahre 1936 verwiesen, aus der sich der bauliche Zustand der Siedlung sehr gut rekonstruieren lässt. Für die Orte Oberwart und Unterwart, von denen hier noch näher die Rede sein wird, sind ebenfalls zahlreiche Fotos der "Zigeunersiedlungen" - teils in lokalhistorischen Quellen, teils in Fotoarchiven der österreichischen Presse - vorhanden.

Die Gebäude der "Zigeunersiedlungen" waren in der Regel auch mit eigenen Hausnummern versehen. In Zusammenhang mit lokalgeschichtlichen Arbeiten liegen nun seit den letzten Jahren für einige dieser Siedlungen detaillierte Beschreibungen der Familien und der Wohnverhältnisse der einzelnen Romafamilien vor. Die beste Beschreibung dieser Art lieferte bislang zweifelsohne Johann Balogh in seiner Studie über die Gemeinde Althodis im Bezirk Oberwart. Dem Autor ist es zu verdanken, dass wir uns heute ein genaues Bild über die Besitz- und Familienverhältnisse der Roma in seiner Gemeinde bis zu deren Deportation machen können. Zahlreiche Gemeinden legten jedoch auch eigene Listen über die demografischen Verhältnisse in ihren "Zigeunersiedlungen" an. Solchen Sonderlisten, wie etwa in Unterwart oder in Stegersbach, verdanken wir genaue Angaben über die ehemaligen Bewohner der Siedlungen, die Anzahl der Gebäude und teilweise die Besitzverhältnisse. Demnach lebten zum Beispiel in der 1936 fotografisch umfangreich dokumentierten "Zigeunersiedlung" von Stegersbach im Jahre 1938 in 45 Gebäuden 48 Familien, insgesamt 275 Personen.

Dieses Bild der demografischen Zusammensetzung der "Zigeunersiedlungen" der Zwischenkriegszeit lässt sich meist durch Zuhilfenahme damaliger Gemeindearchivalien gut vervollständigen. In erster Linie handelt es sich dabei um Aufzeichnungen über Gemeindeeinnahmen, wie Grundsteuerverzeichnisse, so genannte Realsteuer-Errechnungsbücher, Gemeindeumlage-Errechnungsbücher, später Verzeichnisse der Bürgersteuer sowie die Jahrgangsregister der Bevölkerungsverzeichnisse. Leider sind diese Unterlagen nur sehr unsystematisch vorhanden. In vielen Fällen wurden sie besonders im Burgenland nicht systematisch dem Landesarchiv einverleibt. Sie sind aber fallweise in den betreffenden Gemeindeämtern zugänglich.

Dennoch sind selbst dort, wo die Haushalte der "Zigeunersiedlungen" aufgrund vorhandener Gemeindearchivalien gut rekonstruiert werden können, die Besitzverhältnisse an den Gebäuden der "Zigeunersiedlungen" nicht einfach zu durchschauen. Manchmal scheinen die Gebäude im Besitz der Gemeinde zu sein, manchmal sich in Privatbesitz zu befinden, obwohl sie laut Grundbuch doch auf Gemeindegrund stehen, manchmal scheinen diese auf Fotos belegbaren Gebäude gar nicht zu existieren oder je existiert zu haben. Diese verworrenen und für den Historiker heutzutage verwirrenden Verhältnisse haben ihren Ursprung in der dargestellten Entstehungsweise dieser "Zigeunersiedlungen".

Rechtlich gesehen handelte es sich bei den von den Roma auf Gemeindegrund errichteten Gebäuden um so genannte Überbauten oder Superädifikate im Sinne des österreichischen ABGB, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies bedeutet, dass die sich auf einem Grundstück befindlichen Gebäude nicht dem Grundstücksbesitzer gehören. Das Eigentum an solchen Überbauten kann sich der Eigentümer auch im Grundbuch eintragen lassen, wobei das Superädifikat dann durch Urkundenhinterlegung in der betreffenden Einlagezahl des Grundstückes vermerkt wird. Dies wäre einer der Behördenwege gewesen, den die Eigentümer der Gebäude in den Romasiedlungen hätten gehen können, wenn sie eine grundbücherliche Absicherung ihres Eigentums an den Gebäuden angestrebt hätten, immer vorausgesetzt, dass sie sich dieser gesetzlichen Notwendigkeit und Möglichkeit überhaupt bewusst waren. Die Gemeinden selbst hatten an einer solchen grundbücherlicher Festschreibung der "Zigeunersiedlungen" hingegen kein Interesse, da solcherlei Eintragungen in der Regel den Wert eines Grundstückes beträchtlich schmälern. Gleichzeitig war und ist die Eintragung ins Grundbuch mit zuweilen beträchtlichen Kosten verbunden, den sowohl Gemeinden als auch Roma und Sinti gescheut haben dürften, besonderes dann, wenn für sie die Tragweite einer solchen Absicherung nicht einfach zu durchschauen war.

Eine weitere Möglichkeit wäre, dass diese Gebäude als Superädifikate auf den gemeindeeigenen Grundstücken im Zuge eines Baurechtes errichtet wurden. In diesem Fall ist die Gesetzeslage ein wenig anders, in der Praxis aber nicht unähnlich. Das Baurecht wurde 1912 insbesondere mit Hinblick auf die Möglichkeit zur Schaffung billigen, gemeinnützigen Wohnraumes erlassen. Gemäß diesem Baurecht des ABGB kann ein Grundstück "...mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Oberfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden...[]...§2 Ein Baurecht kann nur an den Grundstücken des Staates, eines Landes, Bezirkes einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fonds begründet werden". Für die Nachforschung an den Eigentumsverhältnissen solcherart begründeter Superädifikate gilt es noch eine wichtige Bestimmung über die grundbücherliche Eintragung eines solchen Baurechts zu beachten: "Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen." Für die praktische Nachforschung bedeutet dies, dass, falls die Gebäude der "Zigeunersiedlung" auf einem Baurecht gründen, diese Gebäude nicht unter der Einlagezahl des Gemeindegrundstückes zu finden sind, sondern in einer eigenen Einlagezahl desselben Grundbuches. Auch in diesem Falle aber bedarf es zur grundbücherlichen Absicherung eines Gebäudes der Urkundenhinterlegung im Grundbuch.

Tatsächlich stoßen wir bei den Nachforschungen in den - leichter zugänglichen und in der Regel vollständig erhaltenen - bis vor wenigen Jahren noch in Verwendung stehenden allgemeinen Grundbüchern auf zahlreiche solche Einlagezahlen, in denen unter dem Namen eines oder mehrerer Roma-Besitzer, ein Haus, aber kein Grundstück im A- Blatt der betreffenden Einlagezahl aufgeführt ist. Diese etwas komplizierte Gesetzeslage dürfte der Grund dafür sein, weshalb zum Beispiel im Grundbuch der Katastralgemeinde Unterwart für die auf Gemeindegrund in der Ried Hagonhegy (Farnberg) errichtete "Zigeunersiedlung" die dortigen Gebäude nicht eruierbar sind, ein Teil von ihnen aber unter anderen Einlagezahlen auftaucht. Die im Gemeindearchiv verwahrte Stammdatenkartei der Unterwarter Roma weist 31 Gebäude aus, eine lokalhistorische Arbeit gibt für das Jahr 1938 den Gebäudestand der "Zigeunersiedlung" mit 32 an. Nur 16, also die Hälfte aller Gebäude, finden sich unter eigenen Einlagezahlen im Grundbuch.

Fünf dieser Haushalte sind auch eindeutig mit Nennungen im Realsteuer-Errechnungsbuch des Jahres 1938 der Gemeinde Unterwart identifizierbar, wo ebenfalls 16 Haushalte mit eigener Nummerierung und der Adressenangabe "Unterwart - Zigeuner Kolonie" aufgelistet werden. Eine genaue Übereinstimmung der Haushalte der "Zigeunersiedlung" Unterwart hat Christian Führer versucht. Er meint, dass die meisten Gebäude, die er aus der Zigeunerstammdatenkartei des Gemeindearchivs rekonstruiert hat, erst nach 1909 entstanden sind, da in einem in ungarischer Sprache verfassten Grundkataster der Gemeinde aus diesem Jahr noch keine Spur von ihnen zu finden ist. Gleichzeitig glaubt er, die Hausnummern 1 bis 8 der "Zigeunersiedlung" Unterwart mit den 8 als demoliert ausgewiesenen Hütten auf dem Grundstück Nr. 4444 der Einlagezahl 40 der Katastralgemeinde Unterwart identifizieren zu können, die aber seiner Meinung nach dennoch bewohnt waren und wahrscheinlich den alten Kern der Siedlung darstellten. Eine Ausnahme bildete in vieler Hinsicht der unter der Einlagezahl 794 aufgeführte Besitz des Michael Horvath. Laut Josef Bertha und Christian Führer ist dies das einzige Haus, dass nach der Deportation der Unterwarter Roma nicht geschleift wurde. Der Besitzer war ein "Ziegelschläger", der mit Tagelöhnern und im Familienbetrieb ein erfolgreiches und anscheinend gut gehendes Ziegeleigewerbe betrieb. Eine Zeitzeugin charakterisierte die relativ wohlhabende Familie des Michael Horvath mit dem Satz " Das waren schon Zigeuner, aber sie waren eigentlich keine Zigeuner mehr."

Eine genaue Betrachtung der Akten lässt aber auch eine etwas andere Interpretation möglich erscheinen. Mit Ausnahme der EZ 794 ist als Rechtsgrundlage der oben zitierten Einlagezahlen für alle 15 Fälle eine Verhandlungsschrift aus dem Jahre 1939 vermerkt. Solche Verhandlungsschriften wurden zum Beispiel im Zuge der Neuanlegung von Grundbüchern niedergelegt. Möglich wäre, dass die älteren Gebäude der "Zigeunersiedlung" Unterwart daher nicht grundbücherlich abgesicherte Superädifikate darstellten, Gebäude neueren Ursprungs und besserer Bauart der in den 1920er und 1930er Jahren nachweislich rasch wachsenden Siedlung aber durch eine solche Verhandlungsschrift gesetzlich abgesichert wurden. Dies kann im Jahre 1939 noch durchaus möglich gewesen sein, da grundbücherliche Verfahrenswege sich in der Regel über viele Monate erstrecken können, andererseits aber eine Deportation aller Roma und Sinti zu diesem Zeitpunkt aber - weder für die Betroffenen noch für die lokalen Nationalsozialisten - nicht absehbar war.

Zweifelsohne wurden zahlreiche Gebäude der "Zigeunersiedlung" nach der Deportation abgerissen, da dies einerseits, wie oben beschrieben, im Interesse der Gemeinde lag, andererseits aber dezidierte Absicht der burgenländischen Bezirks- und Landesbehörden war. Andererseits ist aber auch für insgesamt neun der oben aufgelisteten Einlagezahlen eine Weitergabe der Gebäude nach 1945 im Grundbuch vermerkt. Da in diesen Einlagezahlen im so genannten A Blatt aber nur ein Gebäude verzeichnet war und kein dazugehöriges Grundstück, das man auch ohne Gebäude hätte weitergeben können, dürften diese Gebäude anscheinend doch bis nach 1945 weiterbestanden haben.

Dass Roma und Sinti im Burgenland - völlig im Gegensatz zu von den Nationalsozialisten gehegten Vorurteilen - auch über Grundbesitz verfügten, nahmen die Nationalsozialisten erst spät und überrascht zur Kenntnis. 1942 erwähnt der Landrat des Kreises Oberwart, Dr. Hinterlechner, erstmals diesen Umstand und schlägt in einem Rundschreiben den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden vor, vorsichtige Schritte zur Arisierung dieses Eigentums zu unternehmen:

"Wie ich bereits in der letzten Bürgermeisterkonferenz bekannt gegeben habe, ist mit einer weiteren Lösung der Zigeunerfrage zu rechnen, wenn auch der Zeitpunkt vorläufig nicht bestimmt ist. Da aber festgestellt wurde, dass einzelne Zigeuner Grund besitzen und auch grundbücherliche Eigentümer sind, wäre es zweckmäßig, wenn diese veranlasst würden, den Grund schon heute an deutsche Volksgenossen oder auch an die Gemeinden zu einem angemessenen Preis [zu] verkaufen. Ich bitte daher die Bürgermeister, etwa in Betracht kommende Zigeuner in geeigneter Weise zu veranlassen, dass sie heute schon ihren Grundbesitz verkaufen. Dies hat aber derart zu geschehen, dass keine Beunruhigung eintritt und Zigeuner nicht zur Meinung kommen, dass ihnen ein Abtransport heute oder morgen bevorstehe."

Tatsächlich aber dürfte nicht viel in diese Richtung unternommen worden sein. Nur vereinzelt finden sich Beispiele für einen Eigentümerwechsel, an dem Roma beteiligt waren. Für die Zeit zwischen 1938 und 1945 konnten im Bezirk Oberwart bisher nur insgesamt 3 Rechtsgeschäfte dieser Art identifiziert werden. Ein unter der Tagebuchzahl TZ 5052/38 der Dokumentensammlung des Grundbuches Oberwart abgelegtes Dokument belegt einen Eigentümerwechsel in der KG Jabing, TZ 1773/38 ein Rechtsgeschäft in der KG Grodnau, TZ 921/40 ein Rechtsgeschäft in der KG Unterwart. Aufgrund des Datums könnte es sich vielleicht in letzterem Falle um einen von der Gemeinde instigierten Verkauf gehandelt haben.

Aber selbst das erscheint unwahrscheinlich. Denn wie aus einem im September 1944 herausgegebenen Erlass des Landrates Dr. Hinterlechner hervorgeht, befanden sich zahlreiche Liegenschaften und Gebäude zu diesem Zeitpunkt immer noch im Eigentum der Roma, darunter vor allem die Einlagezahlen EZ 794 - EZ 809 der KG Unterwart. Landrat Dr. Hinterlechner verlautbarte daraufhin die Verfügung der Staatspolizeistelle Graz, wonach das bewegliche und unbewegliche Vermögen der im Jahre 1943 ausgesiedelten Roma und Sinti gemäß einem Erlass des Reichsinnenministeriums zugunsten des Deutschen Reiches einzuziehen sei. :

Eine detaillierte Untersuchung dieser Einlagezahlen beweist jedoch, dass diese Einziehung des Eigentums der südburgenländischen Roma niemals rechtlich wirksam wurde. Der Grund hierfür dürfte wohl in dem Umstand zu suchen sein, dass eine grundbücherliche Durchführung dieser Maßnahme bis zu Kriegsende nicht mehr vollzogen wurde. Eine Arisierung des grundbücherlichen Eigentums der Roma an den Gebäuden der "Zigeunersiedlungen" war zwar intendiert und in die Wege geleitet, wurde aber rechtlich niemals Wirklichkeit.

VI Privatbesitz von Einzelpersonen

Ein besonderes Kapitel stellt das traditionelle Haus- und Grundstückseigentum zahlreicher südburgenländischer Roma dar, das weit über die Superädifikate auf Gemeindegrund hinausging.

Dieses Eigentum geht auf die zwangsweise Ansiedlung der Roma und Sinti unter Maria Theresia zurück. Damals wurden den Roma ihre Pferde und Wagen konfisziert, sie wurden zur Sesshaftigkeit gezwungen, und sie bekamen als "Neocoloni" Grundstücke "in linea" zugewiesen, das heißt: in der Dorfzeile, nicht irgendwo am Rande. Diese vereinzelten Familien wurden zum Teil in die Dorfbevölkerung integriert, zum Teil wurde ihre Integration auch mit unmenschlichen Maßnahmen erzwungen. Den Romafamilien wurden ihre Kinder weggenommen und anderen Familien zur Erziehung - und wohl Ausbeutung - überantwortet. Die Nachfahren der auf diese Art und Weise im 18. Jahrhundert angesiedelten kleineren - oft auf 3 bis 4 Familien beschränkten - Gruppen von Romafamilien in den burgenländischen Orten waren in der Zwischenkriegszeit nicht so stark rassistisch und ökonomisch motivierten Verfolgungen ausgesetzt wie die völlig marginalisierten Bewohner der größeren "Zigeunersiedlungen".

Immer wieder ereiferten sich die nationalsozialistischen Verfechter einer rigorosen Zigeunerverfolgung über die ihrer Meinung nach viel zu menschliche Behandlung der Roma durch burgenländische Lokalbehörden. So hieß es etwa in einer Meldung des SD-Leitabschnittes Wien / Niederdonau im Jahre 1940 über die burgenländischen Roma: "Teilweise besitzen sie jedoch einen regelrechten Abstammungsnachweis, der ihnen von den Standesbeamten im Burgenland anstandslos ausgestellt wurde und den sie als `Ariernachweis´ überall vorzeigen. Es wäre dringend notwendig, die Standesämter darauf aufmerksam zu machen, dass den Zigeunern diese Art Abstammungsnachweis zu verweigern ist." Im Jahre 1938, als die burgenländische NSDAP auf den Entzug der Musikergewerbescheine für Roma drängte, bescheinigte der Gendarmerieposten Hagensdorf dem Musiker Josef Kreuczer aus Heiligenbrunn im Bezirk Güssing: "[...]wird berichtet, dass von den Besitzern der Kapellmeister- und Musikerberechtigungsscheine des Postenrayons der Keuschler und Musiker Josef Kreuczer in Heiligenbrunn Nr. 60 wohnhaft Zigeuner (Halbzigeuner) ist. Kreuczer übt das Musikergewerbe hauptberuflich aus. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um einen ordnungsgemäßen musikalischen Körper[...]" Dies widersprach völlig den Intentionen des Polizeiapparates, der damals mit der Begründung, die Romamusiker verwendeten ihre Musikerberechtigungsscheine nur zum Betteln, erste Schritte zur wirtschaftlichen Marginalisierung der Roma setzte. Der Posten Inzenhof im Bezirk Güssing bescheinigte einem Roma-Musiker sogar, dass er sich im Zigeunerlager Neustift (bei Güssing) "[...]ein eigenes Haus aus Ziegeln erbaut hat[...]"

In einigen wenigen Fällen solidarisierten sich Nicht-Roma auch mit den verfolgten Nachbarn. So verfasste Johann Pratscher mit einigen Roma aus Redlschlag am 12.Mai 1938 einen Beschwerdebrief an die Reichsregierung wegen der schlechten Behandlung der Roma. Er war mit einer Romni verheiratet, und die Behörden sahen nur deshalb von einer Vergeltungsmaßnahme gegen ihn ab, da er schon 54 Jahre alt und schwer kriegsbeschädigt war. In der Gemeinde Althodis gingen 1943 zwei Ehemänner, Josef Pokomandi und Michael Perendi, mit ihren Frauen und Kindern freiwillig nach Lackenbach und ins KZ. Eine recht gute Beschreibung einer weitgehend sozial an die übrige Dorfbevölkerung assimilierten Romagruppe findet sich in der Arbeiter-Zeitung aus dem Jahre 1933 über die Roma von Sulzriegel, meist Bergarbeiter in den nahen Kohlen- und Antimonbergwerken.

All dies rettete die südburgenländischen Roma zwar nicht vor der Deportation in die Todeslager. Aber es erklärt vielleicht die in manchen Orten bemerkbare Zurückhaltung der lokalen Bevölkerung an den Verfolgungsmaßnahmen und den Anstrengungen der Regionalbehörden zur Zerstörung des Besitzes der verschleppten Familien.

Da einige Gemeinden offenbar bei der Zerstörung und Enteignung des Besitzes der Roma oft nicht radikal genug Hand anlegten, sah sich Landrat Hinterlechner genötigt, im Falle einer Nichtmeldung von noch vorhandenem Vermögen burgenländischer Roma den Gemeinden sogar mit Konsequenzen zu drohen. Tatsächlich blieben aber sogar in den vom Landratsamt durchforsteten Gemeinden noch einzelne Liegenschaften die ganze Zeit zwischen 1938 und 1945 hindurch juristisch Eigentum ihrer früheren, meist ermordeten Besitzer. So entging den Nationalsozialisten der Besitz des Hauses Nr. 89 von Josef und Anna Horvath sowie des Hauses 88 von Michael und Maria Horvath in Holzschlag, das Haus von Emmerich und Theresia Karolyi in Bernstein, der Waldbesitz von Anna, Andreas, Anna und Maria Horvath in Redlschlag, ein 1936 gekaufter Acker im Besitz von Josef und Theresia Horvath in Markt Neuhodis, der Besitz von Josef und Elisabeth Horvath in Oberwart, Haus und Acker des Josef Sarközy in Grodnau und schließlich eine ganze Reihe von Besitzungen burgenländischer Roma in Rohrbach an der Teich.

Mehrmals mussten lokale Parteigrößen, wie etwa Kreisleiter Eduard Nicka, persönlich initiativ werden und die Zerstörung von Häusern deportierter Familien anordnen, denn die betroffenen politischen Gemeinden scheinen nicht in Eigeninitiative aktiv geworden zu sein. In der Gemeinde Harmisch erschien der Kreisleiter 1942 persönlich, um die Sache in die Hand zu nehmen.

"Zeuge: Josef Sarközy, Zigeuner, in Harmisch Nr. 45, Bezirk Oberwart, Burgenland gibt dem Gendarmerieposten Deutsch Schützen an, dass der ehem. Kreisleiter Nicka mit dem ehem. Bürgermeister der Gemeinde Oberwart, Groll, im Jahre 1943 mittels PKW nach Harmisch fuhr. Im Beisein des seinerzeitigen Bürgermeisters der Gemeinde Harmisch, Georg Stubits, haben die Genannten die Häuser der ins KZ-Lager nach Auschwitz verschleppten Zigeuner besichtigt. Über Auftrag des Kreisleiters Nicka und des Bürgermeisters der Gemeinde Oberwart wurde dem Bürgermeister der Gemeinde Harmisch der Auftrag erteilt, das Haus Nr. 47 in Harmisch abzureißen und sämtliches Inventar (Wohnungseinrichtungen) an die dtg. Bevölkerung zu verteilen. Die Insassen dieses Hauses wurden mittels LKW dann der Gestapo übergeben, und sind diese in das Lager Auschwitz gekommen. Es sind dies: Familie Alois Sarközy, dessen Frau und 3 Kinder und die Söhne des Anzeige Erstattenden, Franz, 19 Jahre alt, und Josef, 17 Jahre alt. Diese Personen sind damals durch die Gestapo ins KZ-Lager Auschwitz gekommen und seither verschollen."

Die Häuser und Liegenschaften des Stefan und der Maria Horvath in Harmisch Nr. 32 bestehend aus einem Acker, einem Garten und Haus im Ortsried, das Haus des oben erwähnten Josef Sarközy, das Haus des Ignaz und der Maria Kokas wurden hingegen nicht zerstört. Das einzig zerstörte Gebäude blieb das in der oben zitierten Anzeige genannte Haus Nr. 47 des Alois und der Johanna Sarközy .

VIII. Verbleib und Zerstörung zurückgelassener Vermögenswerte

Am wenigsten konkret ist die Sachlage über den Verbleib von zurückgelassenen Vermögenswerten. Wie im vorhergehenden Kapitel bereits angeklungen ist, war die Haltung der bäuerlichen Bevölkerung sehr unterschiedlich. Sowohl Plünderung und Zerstörungswut als auch weitgehende Zurückhaltung sind belegbar. Dabei scheint das Verhalten den Roma gegenüber je nach Größe der lokalen Romabevölkerung und der Dauer ihrer Ansiedlung zu variieren. Je kleiner die Gruppe der ansässigen Roma und je länger ihre Verankerung in der Dorfgemeinschaft, umso weniger scheinen Übergriffe aus dem Kreis der lokalen Bevölkerung gekommen zu sein.

Bei den grundbücherlichen Liegenschaften ist eine Schätzung des ungefähren Wertes zum Teil aus den archivierten Dokumenten der Grundbuchsarchive, zum Teil auch aus den verschiedenen Archivalien der Lokaladministration nachvollziehbar. Der teils verschenkte, teils verkaufte Hausrat der verschleppten Roma und Sinti ist allerdings schwerer fassbar. Aus der Forschungsarbeit der letzten Zeit scheint sich allerdings langsam ein klares Bild abzuzeichnen. Blindwütige Zerstörung der Siedlungen oder der Hauseinrichtungen scheint nur vereinzelt vorgekommen zu sein. Schon recht bald erfolgte auch die Verwertung der zurückgelassenen Vermögenswerte in geordneten Bahnen. Zu den interessantesten Ergebnissen der jüngsten lokalgeschichtlichen Forschung in den Gemeindearchiven des Burgenlandes gehören Dokumente über die Ergebnisse solcher Versteigerungen sowie über den detaillierten Verbleib dieser Vermögenswerte und damit also auch über die direkten Nutznießer dieser Arisierungen.

(KOPIE A) (KOPIE B) Arisierungsakten Halbturn (Red.)

Aus dem Gemeindearchiv der Gemeinde Halbturn im nördlichen Burgenland stammt ein "Verzeichnis über das bewegliche und unbewegliche Vermögen der von Halbturn nach Lackenbach abtransportierten Zigeuner" vom 7.Februar1942. Die dort versteigerte Habe von acht Personen und drei Wohnwagen unbekannter Eigentümer erbrachten einen Verkaufserlös von 1309,54 Reichsmark. Nach Abzug sämtlicher Fälligkeiten blieb immerhin noch ein Rest von 1164,69 Reichsmark. Aus dem angeschlossenen Briefwechsel geht eindeutig hervor, dass die Gemeinde die Versteigerung im Auftrag des Landratsamtes Bruck an der Leitha durchgeführt hat und der Erlös nur vorübergehend im Depot gehalten wurde. Ein Schwein und ein Schaf wurden, wie es am Ende der Liste heißt, von der Lagerverwaltung in Lackenbach abgeholt. Das bedeutet, dass zumindest Teile, meist direkt für die Lagerverwaltung verwertbare Bestände des Eigentums der Roma und Sinti an die Organisatoren der Deportation gingen.

Bei den unbekannten Eigentümern der Wohnwagen dürfte es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um geflohene oder bereits verhaftete Roma gehandelt haben. Aus biografischen Darstellungen wissen wir, dass besonders Lovarafamilien feste Winterstandplätze in verschiedenen nordburgenländischen Gemeinden hatten, während sie im Sommer als Händler und Störgewerbetreibende mit dem Wagen herumzogen. Sehr unwahrscheinlich ist, daß sämtliche anderen in Halbturn lebenden Roma, wie im Begleitbrief behauptet, "über kein Vermögen" verfügten. Im Jahre 1933 wurden in Halbturn immerhin 50 Roma in der Gemeinde gezählt.

Für die Forschung von besonderer Bedeutung ist die Begleitkorrespondenz zur Versteigerungsliste, weil sie uns erstmals konkrete Hinweise auf Aktenbestände in den Landratsämter bietet, in denen sich weitere Aufzeichnungen über solche Vermögenstransaktionen finden könnten. Für das Burgenland müssen hier allerdings durch die 1939 erfolgte Aufteilung des Landes und die Reorganisation der Landratsämter sowie die Wiederherstellung der alten Bezirkshauptmannschaften nach 1945 zeitaufwendige Recherchen in steiermärkischen, niederösterreichischen und burgenländischen Beständen gemacht werden. Verkompliziert werden diese noch durch verwirrende Aktenüberstellungen oder Nichtüberstellungen zwischen Bezirks- und Landesbehörden dreier Bundesländen, so dass von einer einheitlichen Quellenlage vorerst nicht gesprochen werden kann.

IX Fazit

Zusammenfassend lässt sich heute sagen, dass eine der Arisierung vergleichbare Enteignung des grundbücherlichen Besitzes der burgenländischen Roma und Sinti zwischen 1938 und 1945 in der Regel nicht erfolgte. Die meisten "Zigeunersiedlungen" des Burgenlandes standen nämlich auf Grundstücken, die sich im Eigentum der politischen Gemeinden befanden. Roma und Sinti blieben aber auch als Privateigentümer von Grundstücken und Gebäuden im Falle ihres Überlebens in allen untersuchten Fällen durchgehend grundbücherliche Eigentümer. Ein Wiedergutmachungsverfahren, wie im Falle der jüdischen Besitzer, wurde nie erwogen und von den Betroffenen meines Wissens auch nirgends gefordert.

Jenseits dieser formaljuristischen Ebene steht jedoch außer Zweifel, dass die zahlreich bezeugten Zerstörungen, Demolierungen, Verwüstungen und Plünderungen der Wohnungen verschleppter Roma beträchtlichen Schäden verursachten. Da allerdings darüber bis heute keine konkreten Angaben gemacht werden können, ist das Ausmaß dieser Vermögensverluste nur schwer abschätzbar. Solche Schätzungen könnten sich möglicherweise an Vergleichen mit fotografischen Dokumenten der größeren "Zigeunersiedlungen" vor 1938 und nach 1943 orientieren oder zum Beispiel unter Auswertung militärischer Luftaufnahmen erstellt werden. Sehr erfolgversprechend erscheint in diesem Zusammenhang auch die Durchforstung von Verwaltungsunterlagen der lokalen und regionalen Behörden sowie der mit der Deportation befassten Organisationen. Im Zuge der verschiedenen "Umsiedlungs-" und Verschleppungsaktionen wurden auch dort immer wieder Kosten-Nutzenrechnungen erstellt. Auch hat sich gezeigt, dass als zusätzlicher Ausgangspunkt für solche Schätzungen die Strukturen der Haushalte mit ihrer Berufs- und Einkommenssituation sehr detailliert rekonstruierbar sind.

Offen bleibt vorerst, wer die direkten Nutznießer am Vermögen der ermordeten und verschleppten Roma und Sinti waren. Die politischen Gemeinden scheinen wohl indirekt von den Verfolgungsmaßnahmen profitiert zu haben, eine direkte Bereicherung der politischen Gemeinden ist aber derzeit auf der Basis der verfügbaren Dokumente nicht erkennbar.

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